Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat sich in einer sog. Kurzinformation zur lohnsteuerlichen Behand-lung der Teilnahme des Arbeitnehmers an einem „Firmenfit-ness-Programm“ des Arbeitgebers geäußert.
Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört nicht nur das Gehalt, sondern auch ein sonstiger Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit gewährt, z. B. Sachbezüge oder Preisvorteile.
Bei einem Firmenfitness-Programm ermöglicht der Arbeitge-ber dem Arbeitnehmer den Zugang zu einer Vielzahl von Fit-nessangeboten (z. B. Yoga-Kurse, Fitness- oder Tanzstu-dios), indem der Arbeitnehmer einen Pass für eine Vielzahl von Angeboten in ganz Deutschland erhält. Ein geldwerter Vorteil entsteht, wenn der Arbeitnehmer für den Pass nichts oder nur einen ermäßigten Preis bezahlen muss.
Wesentlicher Inhalt der Kurzinformation:
- Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen dem vom Arbeit-nehmer entrichteten Preis und dem üblichen Endpreis. Üblicher Endpreis ist der Preis, den ein privater Endverbrau-cher für ein vergleichbares Fitnessangebot am Markt zahlen müsste.
- Soweit die jeweilige Firmenmitgliedschaft privaten Endver-brauchern nicht oder aber nicht zu vergleichbaren Bedin-gungen angeboten wird, kann ein üblicher Endpreis nicht ermittelt werden. Anzusetzen sind dann die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und Neben-kosten.
- Einmalige Kosten des Arbeitgebers sind auf die Laufzeit gleichmäßig zu verteilen. Gibt es keine feste Laufzeit, ist auf den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung ab-zustellen. Diese Kosten sind auf alle Arbeitnehmer aufzu-teilen, die an dem Programm teilnehmen könnten, falls die Kosten unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeit-nehmer entstehen.
- Hinweis: Ein geldwerter Vorteil entsteht nur bei denjenigen Arbeitnehmern, die das Angebot zum Firmenfitness-Pro-gramm annehmen, weil ihnen der Arbeitgeber eine Teil-nahmeberechtigung eingeräumt hat. Es kommt dann je-doch nicht darauf an, ob und inwieweit der Arbeitnehmer das einzelne Angebot tatsächlich nutzt.
- Entstehen dem Arbeitgeber Kosten, die er direkt einem Ar-beitnehmer zuordnen kann, sind die Kosten dem einzelnen Arbeitnehmer zuzuordnen.
Hinweis: Bei Aufteilung der laufenden Kosten auf die re-gistrierten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber monatlich prüfen, ob die laufenden Kosten ggf. neu zu berechnen sind, z. B. weil sich die Anzahl der registrierten Arbeitneh-mer geändert hat.
Hinweise: Die Teilnahmeberechtigung am Firmenfitness-Programm wird als Sachbezug eingestuft, der steuerfrei und sozialversicherungsfrei bleibt, sofern er – zusammen mit an-deren Sachbezügen – maximal 50 € im Monat nicht über-schreitet. Es handelt sich allerdings um eine Freigrenze, so dass eine Überschreitung des Betrags von 50 € auch nur um einen Euro zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht des gesamten geldwerten Vorteils führt.
Die OFD fordert die Finanzämter zu einer Überprüfung be-reits erteilter Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte auf; denkbar ist, dass bislang eine Versteuerung unterblieben ist, weil die Teilnahmeberechtigung am Firmenfitness-Programm nicht als geldwerter Vorteil eingestuft worden ist. Allerdings sollte dem Arbeitgeber in einem solchen Fall Gelegenheit gegeben werden, Dispositionen rückgängig zu machen.
