Ende des Jahres 2024 wurde das sog. Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet und im Bundesgesetzblatt verkündet. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Neuregelungen, die für Unternehmer relevant sind, für Sie zusammengestellt: 

Die Besteuerung der Kleinunternehmer wird ausgeweitet. Künftig erzielt ein Unternehmer steuerfreie Umsätze, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalender-jahr 100.000 € nicht überschreitet (bisher 22.000 €/50.000 €). Der Unternehmer braucht dann keine Umsatzsteuer auszuweisen. 

Hinweis: Es kann im laufenden Jahr zu einer Überschreitung der Grenze von 100.000 € kommen, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Umsatzsteuerpflicht entsteht. Die Neuregelung macht es also erforderlich, dass man den laufenden Umsatz im Blick hat und darauf achtet, ob man die 100.000 €-Grenze überschreitet und damit umsatzsteuerpflichtig wird. 

Neu ist auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunter-nehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierzu muss der inländische Unternehmer an einem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen und vierteljährlich eine Umsatzmeldung abgeben. 

Die Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen gilt künftig auch für die Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung, wenn dies von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt wird. 

Hinweis: Die Auswirkung dieser Neuregelung für die Bildungsbranche ist noch unklar, weil es – entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers – nun doch beim Bescheinigungsverfahren bleibt. Schwierig wird die Feststellung sein, welche Landesbehörde für Bescheinigungen etwa im Bereich der beruflichen Fortbildung konkret zuständig ist und wer die Bescheinigung beantragen kann (nur das Bildungsinstitut oder auch das Finanzamt oder der Konkurrent). Die Umsatzsteuerfreiheit ist nämlich nicht nur positiv, da mit ihr das Recht auf Vorsteuerabzug verloren geht. 

Anscheinsbeweis bei Privatnutzung eines Firmenwagens 

Für die private Nutzung eines betrieblichen PKW spricht ein Anscheinsbeweis, der erschüttert werden kann. Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, kann der Unternehmer u. a. ein auch nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlegen, aus dem sich die fehlende private Nutzung des betrieblichen PKW ergibt. 

Hintergrund: Die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ist als Entnahme zu versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, wird die Entnahme mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) bewertet. 

Betriebsausgaben sind nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. 

Sachverhalt: Der Kläger war freiberuflich als Sachverständiger tätig. Er leaste ab 2010 einen BMW 740d, dessen Grundpreis im Leasingvertrag mit ca. 90.000 € angegeben war, und ab 2012 einen Lamborghini, dessen Grundpreis im Leasingvertrag mit ca. 280.000 € angegeben war. Er machte die Leasingraten als Betriebsausgaben geltend und erfasste keine Entnahmen für eine Privatnutzung der Fahrzeuge. Zu seinem Privatvermögen gehörten ein Ferrari 360 Modena Spider sowie ein Jeep Commander. Das Finanzamt kürzte den Abzug der Betriebsausgaben für den Lamborghini wegen Unangemessenheit im Umfang von 2/3. Ferner ging das Finanzamt von einer Privatnutzung beider betrieblichen Fahrzeuge aus setzte jeweils eine Entnahme nach der sog. 1 %-Methode an. Der Kläger machte geltend, dass er beide Fahrzeuge privat nicht genutzt habe und legte ein Fahrtenbuch vor, das jedoch teilweise unvollständig und unlesbar und nach Auffassung des Finanzamts nicht zeitnah geführt worden war. 

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: 

Grundsätzlich spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein betrieblicher PKW auch privat genutzt wird. Der Unternehmer kann diesen Anscheinsbeweis dadurch erschüttern, dass er einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens ergibt. 

Ein derartiger Sachverhalt liegt z. B. vor, wenn der Unternehmer auf ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen uneingeschränkt zugreifen kann. Ob die Fahrzeuge gleichwertig sind, hängt insbesondere von der Motorleistung, dem Hubraum, der Höchstgeschwindigkeit, der Ausstattung, der Fahrleistung und dem Prestige ab. 

Der Anscheinsbeweis kann aber auch durch ein Fahrtenbuch erschüttert werden, aus dem sich ergibt, dass keine Privatfahrten mit dem betrieblichen Fahrzeug unternommen worden sind. Dieses Fahrtenbuch muss für Zwecke der Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht zwingend ordnungsgemäß sein. Zwar ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für die Bewertung der Entnahme erforderlich, wenn statt der sog. 1 %-Methode die Fahrtenbuchmethode angewendet werden soll. Im Streitfall geht es aber nicht um die Bewertung der Entnahme, sondern um die Frage, ob überhaupt eine Privatnutzung stattgefunden hat. Insoweit kann auch ein unvollständiges Fahrtenbuch geeignet sein, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. 

Hinweise: Das FG muss nun im weiteren Verfahrensverlauf das nicht ordnungsgemäße Fahrtenbuch würdigen und zudem prüfen, ob der Kläger über mindestens gleichwertige Privatfahrzeuge verfügte. 

Ferner wird das FG die Unangemessenheit der Aufwendungen für den Lamborghini prüfen müssen. Kriterien für die Unangemessenheit sind insbesondere die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristig erzielbaren Umsatzes und Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Außerdem kommt es darauf an, ob und inwieweit durch die Nutzung des Lamborghini die private Lebenssphäre des Klägers berührt wird. Der Kläger hatte im bisherigen Verfahren geltend gemacht, dass er den Lamborghini mit einer Werbefolie beklebt und gezielt für bestimmte Kundenbesuche eingesetzt habe.