Im Oktober 2024 wurde das „Vierte Bürokratieentlastungs-gesetz“ verabschiedet. Nachfolgend stellen wir Ihnen wichtige Neuregelungen für das Jahr 2025 vor. 

Verkürzung von Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sind verkürzt worden. Bislang waren Buchungsbelege grundsätzlich zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist ist so-wohl für die handelsrechtliche als auch für die steuerliche Buchführung sowie für die Umsatzsteuer auf acht Jahre verkürzt worden. 

Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist beschränkt sich auf Buchungsbelege, zu denen z. B. Rechnungen, Quittungen, Auftragszettel oder Bankauszüge gehören. Sie gilt nicht für die Bücher, Aufzeichnungen oder Jahresabschlüsse. 

Die Neuregelung gilt für Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist bis einschließlich zum 31.12.2024 noch nicht ab-gelaufen ist. Für bestimmte Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche setzt die Verkürzung der Aufbe-wahrungsfrist ein Jahr später ein. 

Anhebung der Schwellenwerte für USt-Voranmeldungen
Der Schwellenwert für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung ist zur Entlastung von Unternehmen angehoben worden. Er betrug bisang 7.500 € der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres. Ab 2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 €, sodass künftig mehr Unternehmer statt der monatlichen Voranmeldung nur noch eine vierteljährliche Voranmeldung abgeben müssen. 

Ebenfalls angehoben wurde der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, und zwar von 1.000 € auf 2.000 €. Das bedeutet, dass Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 € betragen hat, ab 2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen befreit werden können. Dann ist nur noch eine UmsatzsteuerJahreserklärung abzugeben. 

Wegfall der Hotelmeldepflicht für deutsche Übernachtungsgäste
Ab dem 1.1.2025 entfällt weitgehend die Vorgabe für Hoteliers, für Übernachtungen deutscher Staatsangehöriger Meldescheine auszufüllen. Ausländer unterliegen dagegen weiterhin der Meldepflicht.