Im Oktober 2022 wurde eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Danach werden zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete Geld- oder Sachzuwendungen des Arbeitgebers zum Ausgleich der Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 € von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht befreit. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, so dass lediglich die diesen Freibetrag übersteigenden Leistungen versteuert werden müssen. Gehaltsumwandlungen werden von der Regelung jedoch nicht erfasst.
Hinweis: Der Begünstigungszeitraum ist befristet und gilt für Zuschüsse, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Ebenfalls verabschiedet wurde die befristete Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und Fernwärme auf sieben statt 19 % – rückwirkend ab dem 1.10.2022 bis Ende März 2024.