Photovoltaikanlagen bei der Einkommensteuer
Einführung einer Ertragsteuerbefreiung ab 2023 für bestimmte Photovoltaikanlagen auf, an oder in
- Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden)
- oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden.
Die Steuerbefreiung umfasst sowohl die Einnahmen aus dem Stromverkauf, als auch die Entnahmen für den eigengenutzten Strom. Voraussetzung ist aber, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage von 30 kW (peak) nicht überschritten wird.
Dieselbe Steuerbefreiung gilt für alle anderen Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen (z.B. Mehrparteienhäuser). Die maximal installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage darf hier 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreiten.
Die Steuerfreiheit soll für die Einnahmen und Entnahmen aus den genannten Photovoltaikanlagen unabhängig davon eintreten, wie die Strom verwendet wird. Begünstigt sind also z.B. Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom
- teilweise privat verbraucht wird und teilweise in das öffentliche Stromnetz eingespeist,
- vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist,
- zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder
- von Mietern genutzt wird.
Die Steuerbefreiung soll auch für Altanlagen gelten, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung vorhanden waren. Auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme kommt es also nicht an.
Außerdem ist die Steuerbefreiung auf die Einnahmen und Entnahmen aus max. 100 kW (peak) je Steuerpflichtigen (oder Mitunternehmerschaft) gedeckelt. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften.
Achtung: Die Neuregelung ist kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Für Altanlagen welche die o.g. Größenmerkmale nicht überschreiten entfällt damit spiegelbildlich ab dem kommenden Jahr der Betriebsausgabenabzug.
Photovoltaikanlagen bei der Umsatzsteuer
Ab 2023 soll für die Lieferungen (und Installation) von Photovoltaikanlagen (Solarmodule einschließlich wesentlicher Komponenten und Speicher) an den jeweiligen Betreiber einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr auslösen. Der Betreiber kann die Photovoltaikanlage also ohne Umsatzsteuerbelastung zum „Nettopreis“ erwerben.
Dieses Ergebnis soll gesetzestechnisch aber nicht über eine Steuerbefreiung, sondern durch Anwendung eines Nullsteuersatzes erreicht werden.
Dies hat verschiedene Vorteile. Beispielsweise kann so der Verkäufer der Photovoltaikanlage weiterhin aus seinem Eingangsumsatz die Vorsteuern abziehen.
Hintergrund der geplanten Neuregelung ist, dass es bisher auch für Kleinunternehmer sinnvoll war, die Regelbesteuerung anzuwenden. Auf diese Weise konnten Sie nämlich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage als Vorsteuern abziehen. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung würde mit der geplanten Neuregelung entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist allerdings, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Bei Photovoltaikanlagen bis zu einer max. Bruttoleistung von 30 kW (peak), sollen diese Voraussetzungen per gesetzlicher Fiktion als erfüllt gelten.