Der Gesetzgeber plant, die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 für steuerlich vertretene Steuerpflichtige vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 zu verschieben. Außerdem soll der Beginn des Verzinsungszeitraums für 2019 vom 1.4.2021 auf den 1.10.2021 verschoben werden.

Hintergrund: An sich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater oder anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, ihre Steuererklärung 2019 bis zum 28.2.2021 abgeben. Kommt es für 2019 zu einer Nachzahlung oder Erstattung, wird der Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbetrag ab dem 1.4.2021 verzinst.

Gesetzentwurf: Die Koalitionsparteien der Bundesregierung, CDU/CSU und SPD, schlagen in einem Gesetzentwurf die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für 2019 vor. Im Einzelnen soll Folgendes gelten:

  • Der bisherige Abgabetermin für steuerlich vertretene Steuerpflichtige soll vom 28.2.2021 auf den 31.8.2021 verschoben werden. Grund hierfür ist die Überlastung der Steuerberater aufgrund der Mitwirkung bei den Anträgen auf Bewilligung von Corona-Hilfen.
  • Außerdem soll der Verzinsungszeitraum für Nachzahlungen und Erstattungen für 2019, der an sich am 1.4.2021 beginnt, ebenfalls um ein halbes Jahr auf den 1.10.2021 verschoben werden.

Hinweise: Die Verschiebung des Verzinsungszeitraums ist für Steuerpflichtige, die eine Erstattung erwarten, nachteilig, für Steuerpflichtige, die nachzahlen müssen, vorteilhaft.

Zur Entlastung von landwirtschaftlichen Buchstellen ist darüber hinaus geplant, die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe um fünf Monate vom 31.7.2021 auf den 31.12.2021 zu verlängern. Der Beginn des Zinslaufs für 2019 soll auf den 1.5.2022 verschoben werden.

Das Gesetz muss nun noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Sollten sich Änderungen ergeben, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.