Der Gesetzgeber plant für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen einen monatlichen Zinssatz von 0,15 % bzw. einen jährlichen Zinssatz von 1,8 % rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019. Dies würde den bislang geltenden Zinssatz von 6 % jährlich ablösen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes von 6 % ab dem 1.1.2019 (s. hierzu unsere Mandanten-Info 6/2021).

Wesentlicher Inhalt des geplanten Gesetzes:

  • Rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 soll ein Zinssatz von 1,8 % jährlich (= 0,15 % monatlich) eingeführt werden.
  • Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 soll es beim bisherigen Zinssatz von 6 % jährlich bleiben.

Hinweis: Es kann somit bei Verzinsungszeiträumen, die sich über den 1.1.2019 erstrecken, zu unterschiedlichen Zinssätzen kommen. In diesem Fall soll der Zinslauf nach der Neuregelung in Teilverzinsungszeiträume aufgeteilt werden. Für die Teilverzinsungszeiträume sind die Zinsen jeweils tageweise zu berechnen.

  • Erstmals zum 1.1.2026 soll der neue Zinssatz von 1,8 % jährlich evaluiert werden, so dass es zu einer Anpassung kommen kann. Eine Anpassung soll erfolgen, wenn sich eine Abweichung zwischen dem evaluierten Zinssatz und dem bisherigen Zinssatz von mehr als einem Prozentpunkt ergibt.

Hinweis: Die Evaluierung soll alle drei Jahre stattfinden, so dass es künftig regelmäßig zu Anpassungen des Zinssatzes kommen kann.