Wer ist antragsberechtigt?
Begünstigt sind grundsätzlich alle Unternehmen, sofern diese in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Dann kann eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der  Überbrückungshilfe IV für den betreffenden Monat beantragt werden.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise

  • den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 oder
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020
    oder
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021
    oder
  • den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde in Ansatz bringen.

Hinweis: Für solche jungen Unternehmen ist die Gesamtsumme der Förderung in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung auf max. 2.300.000 € begrenzt.

Ausnahme
Wie auch bei den vorgehenden berbrückungshilfen gilt:
Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.