Nachdem wir Sie im letzten Infobrief bereits über die möglichen Steuerpläne der nunmehr gewählten neuen Bundesregierung informiert haben, gibt es tatsächlich bereits den Entwurf eines ersten Steuergesetzes, welches unmittelbar und nahezu 1 : 1 aus dem Koalitionsvertrag der Regierung übernommen wurde. Dieser heißt „Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ und wurde am 03.06.2025 auf den Weg gebracht sowie durch den Bundestag am 26.06.2025 verabschiedet. Die Zustimmung im Bundesrat soll dann am 11.07.2025 erfolgen. Die nachfolgend vorgestellten Änderungen sind daher noch nicht final, sollen aber ein Volumen von ca. 46 Mrd. umfassen.

I. Unternehmenssteuern 

  • Investitionsbooster 

Beim sog. „Investitionsbooster“ handelt es sich um die (nochmals) reaktivierte degressive Abschreibung für bewegliche Güter des Anlagevermögens. Diese war zuletzt durch das Wachstumschancengesetz reaktiviert worden und ist zum 31.12.2024 ausgelaufen. Die ursprüngliche (strittige, weil undefinierte) Formulierung des Koalitionsvertrages, wonach nur „Ausrüstungsinvestitionen“ gefördert werden sollten, hat keinen Einfluss auf das Gesetz gehabt und wurde nicht übernommen. 

Die beschleunigte Abschreibung soll nach Aussage der Bundesregierung insbesondere eine erhöhte Liquidität für die Unternehmen mit sich bringen und die Investitionslaune der Unternehmen steigern. 

Hierzu soll die degressive Abschreibung ab Juli 2025 bis zum 31.12.2027 wieder eingeführt werden und darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung bzw. 30 % nicht überschreiten. 

Hinweis
Zuletzt betrug die maximal zulässige degressive Afa das 2,5 fache der linearen Afa bzw. 25 %. 

Im Gegensatz zur neuen degressiven Afa bei reinen E-Fahrzeugen (siehe unten) gilt die Zeitanteiligkeit unverändert fort, d.h. bei einer unterjährigen Anschaffung ist monatsgenau abzuschreiben. Auch die Möglichkeit des Wechsels zur degressiven Afa ist weiterhin gegeben. 

  • KörperschaftsteuersenkungDie Körperschaftsteuer soll nun tatsächlich in 1 %-Schritten, verteilt auf 5 Jahre ab dem Jahr 2028, gesenkt werden, d.h. der Körperschaftsteuersatz soll sich wie folgt entwickeln: 
Jahr  Steuersatz 
2026 + 2027  15 % 
2028  14 % 
2029  13 % 
2030  12 % 
2031  11 % 
2032  10 % 

 

  • Thesaurierungsbegünstigung § 34a EStG
    Als korrespondierende Maßnahme zu der beabsichtigten sukzessiven Absenkung des KöSt-Satzes soll auch der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen abgesenkt werden➢ beginnend zum Veranlagungszeitraum 2028 auf 27 Prozent 
    ➢ zum Veranlagungszeitraum 2030 auf 26 Prozent und
    ➢ letztlich ab dem Veranlagungszeitraum 2032 auf 25 Prozent. Damit soll dem Sinn und Zweck der Regelung des § 34a EStG, nämlich die Gewinneinkünfte von Personen-unternehmen (Einzelunternehmen und Mitunternehmern) in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten, entsprochen werden. 

 

II. Einkommensteuer 

  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für E-Fahrzeuge
    Die aktuell noch gültige Höchstgrenze für die Anwendung der ¼-Regel für E-Fahrzeuge soll von 70.000 € um 30.000 € auf 100.000 € angehoben werden.

Die Neuregelung soll für Fahrzeuge gelten, welche ab dem 01.07.2025 neu zugelassen werden. 

Gemeinsam mit der Einführung der neuen Super-Afa (siehe unten) soll dies zu einer Wiederbelebung des E-Fahrzeugmarktes in Deutschland führen und die deutschen Hersteller begünstigen, da deren Fabrikate meist in der oberen Preisliga spielen. 

  • Einführung einer Super-Afa für E-Fahrzeuge
    Geplant ist die Einführung einer neuen arithmetisch degressiven Afa für E-Fahrzeuge, wobei der Begriff arithmetisch hier leider fehlerhaft verwendet wurde, da bei dieser Methode eigentlich die Abschreibungen jährlich um einen konstanten Betrag sinken, was jedoch nichts mit der geplanten Afa zu tun hat.

Sofern das E-Fahrzeug im Zeitraum vom 30.06.2025 bis zum 01.01.2028 angeschafft wird und keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden, so beläuft sich die geplante Afa auf: 

Jahr  Afa-Satz 
Anschaffung  75 % 
1. Folgejahr  10 % 
2. + 3. Folgejahr  5 % 
4. Folgejahr  3 % 
5. Folgejahr  2 % 

 

Besonderheit
Im Jahr der Anschaffung soll keine Zeitanteiligkeit gelten, d.h. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG soll explizit nicht greifen, sodass die volle 75 % Afa im Jahr der Anschaffung gewährt werden wird. 

  • Erweiterung der Forschungszulage
    Die Forschungszulage wurde bereits in den letzten Jahren mehrfach erhöht, um deren Attraktivität bzw. Nutzung zu steigern.

Aus ebendiesem Zweck soll es auch eine weitere Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen um pauschalierte Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten geben.

Ebenfalls soll die maximale Bemessungsgrundlage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden. 

In der am 26.06.2025 verabschiedeten Gesetzesversion wurde zusätzlich zu den obigen Inhalten aus dem Regierungsentwurf noch eine weitere Änderung aufgenommen. 

Um die Forschungszulage für kleine und mittlere Unternehmen noch attraktiver zu gestalten und da insbesondere diese Unternehmen die Forschungsarbeit oftmals noch selbst durchführen, soll der förderfähige Stundensatz für geleistete eigene Forschung von 70 € auf 100 € pro Stunde angehoben werden. Die maximale Wochenarbeitszeit verbleibt hingegen beim bisherigen Limit von 40 Stunden.