Der Regelbeitrag zur Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2025 3,6 %, wovon der Arbeitgeber die Hälfte trägt, d.h. 1,8 % Arbeitgeber- und 1,8 % Arbeitnehmeranteil. 

In der Pflegeversicherung gibt es seit Jahren jedoch die Besonderheit eines Beitragszuschlags für Kinderlose, welcher im Jahr 2025 weiterhin 0,6 % beträgt, welche der Arbeitnehmer selbst zu tragen hat, d.h. es findet keine Übernahme der hälftigen Aufwendungen durch den Arbeitgeber statt. 

Beschäftigte mit Kindern sparen sich jedoch nicht nur den Zuschlag für Kinderlose, sondern es gibt einen weiteren Abschlag auf den Eigenanteil von 1,8 % in Höhe von 0,25 % je Kind ab dem 2. Kind bis zu maximal 5 Kindern. So beträgt der Eigenanteil bei 2 Kindern folglich 1,55 %, bei 3 Kindern 1,3 % usw

Um diese Abschläge zu erhalten bzw. den Kinderlosenzuschlag nicht zahlen zu müssen, benötigt der Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis, welcher bislang meist durch die Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder erbracht wurde. 

Seit April 2025 steht nunmehr das digitale Verfahren zum Nachweis der Elternschaft zur Verfügung, welches ab dem 01.07.2025 verpflichtend anzuwenden ist. 

Die Anfragen stellt der Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung oder die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, welche dann von diesen an das BZSt zur Prüfung weitergeleitet werden. Dieses greift dann auf die vorliegenden Daten für den Lohnsteuerabzug zurück und verifiziert die Angaben. 

Dem Arbeitgeber werden dann entsprechend die Elterneigenschaft, sowie die Anzahl der Kinder mitgeteilt, sodass der Arbeitgeber die korrekten Sätze anwenden kann. 

Hinweis
Liegen dem Arbeitgeber Informationen vor, welche eine abweichende Beurteilung zulassen, so dürfen diese angewendet werden. Dies ist allerdings nur in begründeten Einzelfällen gestattet. Üblicherweise muss keine Überprüfung der Daten durch den Arbeitgeber stattfinden.