Hintergrund
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 soll eine neue Rechnungspflichtangabe für umsatzsteuerliche Ist-Versteuerer eingeführt werden. Außerdem soll der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger künftig davon abhängen, ob der Leistungserbringer Soll- oder Ist-Versteuerer ist.
Damit will der Gesetzgeber entsprechende Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umsetzen.

Diese Neuregelung wird einen zusätzlichen Aufwand für die Wirtschaft bedeuten. Die Finanzverwaltung hält diesen aber aufgrund der Vorgaben des EuGH für unvermeidlich.

Um den Unternehmen jedoch ausreichend Vorbereitungszeit für die erforderlichen Umstellungen zu verschaffen, soll die Neuregelung – einen Beschluss durch den Gesetzgeber vorausgesetzt – erst mit zeitlichem Vorlauf zum 01.01.2026 in Kraft treten.

Problematik
Bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer soll der Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger künftig erst möglich sein, soweit eine Zahlung auf dessen Rechnung geleistet worden ist. Die für die Bestimmung des zutreffenden Zeitpunkts des Vorsteuerabzuges notwendige Information erhält der Leistungsempfänger zukünftig prinzipiell über die neue Rechnungspflichtangabe. Allerdings kann

im Hinblick auf Unionsrecht eine Rechnungspflichtangabe nur für den Fall eingeführt werden, dass der Leistende der Ist-Versteuerung

unterliegt. Die Einführung einer entsprechenden Angabe für den Fall, dass der Leistende der Soll-Versteuerung unterliegt, ist unionsrechtlich nicht möglich.

Fehlt die neue Rechnungspflichtangabe in einer Rechnung, weiß der Rechnungsempfänger damit im Regelfall nicht, ob es sich bei dem Leistenden tatsächlich um einen Soll-Versteuerer handelt oder um einen Ist-Versteuerer, der fälschlicherweise die neue Rechnungspflichtangabe nicht in die Rechnung aufgenommen hat.

Angestrebte Lösung der Finanzverwaltung
Um einen daraus für den Rechnungsempfänger eventuell resultierenden Nachteil zu vermeiden, haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder bereits über die Möglichkeit einer Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger beraten und im Ergebnis eine solche im Grundsatz befürwortet.

Die Umsetzung soll nach der derzeitigen Planung zu gegebener Zeit über ein BMF-Schreiben erfolgen.