Hintergrund 

Schon seit dem 01.01.2020 sind zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) bei der Verwendung elektronischer Registrierkassen grundsätzlich Pflicht (vgl. Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen). Zum 01.01.2023 sind auch die letzten Übergangsfristen abgelaufen. 

Seit die Regelung in Kraft ist, gilt außerdem, dass Steuerpflichtige, die eine TSE-Kasse nutzen, dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme das Folgende mitzuteilen haben: 

  1. Name des Steuerpflichtigen, 
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen, 
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, 
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, 
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. 

Die Mitteilung muss eigentlich zwingend elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgen. 

Allerdings waren die Finanzbehörden bislang technisch nicht in der Lage entsprechende amtliche Datensätze zur Verfügung zu stellen. Die Mitteilungspflicht wurde daher bis auf Weiteres ausgesetzt (vgl. BMF-Schreiben vom 06.11.2019). 

Grundsteuer Bundesmodell: BFH hat Aussetzung der Vollziehung zugelassen 

Erstmals hatte der Bundesfinanzhof (BFH) Gelegenheit zur neuen Grundsteuer nach dem sog. Bundesmodell Stellung zu nehmen. Dieses Bundesmodell gilt für Grundstücke in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland (mit abweichender Steuermesszahl), Sachsen (mit abweichender Steuermesszahl), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, und Thüringen. 

Im Rahmen zweier Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der BFH nun entschieden, dass es möglich sein muss, auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall einen niedrigeren (gemeinen) Wert nachzuweisen. Übersteigt der vom Finanzamt festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr, so ist die Wertfeststellung anhand der typisierenden pauschalierenden gesetzlichen Regelungen des Bewertungsgesetzes nicht mehr zulässig. Sonst läge ein Verstoß gegen das Verbot der Übermaßbesteuerung vor. Die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts lässt sich zwar nicht unmittelbar dem Gesetzeswortlaut entnehmen, ist aber das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung durch den BFH. 

Aufgrund von Besonderheiten hinsichtlich der Grundstücksituation gelang es den Steuerpflichtigen in beiden vom BFH zu entscheidenden Fällen, jeweils Zweifel daran zu begründen, dass die typisierenden gesetzlichen Regelungen nicht zu einer Übermaßbesteuerung führen. Konkret lagen folgende Besonderheiten vor: 

  • Aktenzeichen II B 78/22: Abrissobjekt → erhebliches Alter des Gebäudes (Baujahr 1880), schlechter Instandhaltungszustand (jegliche Renovierungen unterblieben) 
  • Aktenzeichen II B 79/22: Bebauung in zweiter Reihe, Hanglage, Erschließung für Bebauung schwer möglich 

In beiden Fällen war daher nach Ansicht des BFH die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Nach summarischer Prüfung sei nicht auszuschließen, dass die Antragsteller jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ihrer Grundstücke mit der erforderlichen Abweichung zu den festgestellten Grundsteuerwerten führen könnten. 

Des Weiteren wurden im Zuge der beiden Verfahren gegen das Bundesmodell auch folgende verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht: 

  • Strukturelles Vollzugsdefizit: Fehlende Gewährleistung, dass die Gutachterausschüsse bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte sämtliche wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale berücksichtigen. 
  • Keine gleichheitsgerechte Bewertung: Im typisierten Ertragswertverfahren erfolgt nur eine unzureichende Differenzierung nach der Lage der Gebäude und der Größe des Grundstücks. 

Zu diesen Fragestellungen äußerte sich der BFH in den beiden Beschlüssen über die Aussetzung der Vollziehung aber nicht. Er ließ beide Fragen ausdrücklich offen.