Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Dies entschied jüngst der Bundesfinanzhof (BFH). Die obersten Finanzrichter wiesen damit die vom Bund der Steuerzahler unterstützte Klage eines Ehepaars aus Aschaffenburg ab.

Die Kläger hatten vorgebracht, dass der Solidaritätszuschlag mittlerweile verfassungswidrig sei. Sein ursprünglicher Zweck sei entfallen, da der Solidarpakt II zur Unterstützung der neuen Bundesländer 2019 ausgelaufen sei.

Dies überzeugte den BFH allerdings nicht. Schließlich bestehe der wiedervereinigungsbedingte zusätzliche Finanzbedarf des Bundes auch in den Jahren 2020 und 2021 weiter fort. Dies betreffe z.B. den Bereich der Rentenversicherung, des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder den Arbeitsmarkt.

Unerheblich sei auch, ob die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag zweckgebunden für den “Aufbau Ost” verwendet werden. Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben wann in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehöre zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Insofern sei auch eine etwaige Umwidmung des Zuschlags für die Finanzierung der Kosten der Coronapandemie oder des Ukraine- Krieges nicht problematisch.

Hinweis:
Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch bei „Besserverdienern“ erhoben (sog. „Reichen-Soli“).
Als solcher gilt, wessen Steuerlast folgende Beträge überschreitet:

  • 2021 und 2022: 16.956 € (bzw. 33.912 € bei Zusammenveranlagung)
  • 2023: 17.543 € (bzw. 35.086 € bei Zusammenveranlagung)
  • 2024: 18.130 € (bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung)

Der Soli ist daher nur von ca. 10% der Einkommensteuerzahler zu entrichten.

Für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) sind die seit 2021 geltenden Regelungen nicht anwendbar. Sie zahlen den Solidaritätszuschlag unverändert weiter.