Zur Milderung der Folgen der gestiegenen Kosten für Heizung und Strom hat der Bund verschiedene Gegenmaßnahmen beschlossen. Hierunter fallen insbesondere folgende Zuschüsse:

  • Erdgas-Wärme-Soforthilfe: Erdgas- und Wärmekunden mussten keinen Abschlag für Dezember 2022 entrichten. Es war kein Antrag erforderlich.
  • Erdgas-Wärmepreisbremse:
    • Privathaushalte, KMU (Verbrauch <1,5 Mio. kWh/Jahr): fixer Preis für Erdgas (12 Cent) bzw. Fernwärme (9,5 Cent) je kWh bzgl. 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Es ist kein Antrag erforderlich.
    • Industriekunden (Verbrauch ≥ 1,5 Mio. kWh/Jahr, ): fixer Preis für Erdgas (7 Cent) bzw. Fernwärme (7,5 Cent) je kWh bzgl. 70% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Es ist kein Antrag erforderlich.
  • Strompreisbremse:
    • Privathaushalte, KMU (Verbrauch ≤ 30.000 kWh/Jahr): fixer Preis für Strom (40 Cent) je kWh bzgl. 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Es ist kein Antrag erforderlich.
    • Industriekunden (Verbrauch > 30.000 kWh/Jahr): fixer Preis für Strom (13 Cent) je kWh bzgl. 70% des prognostizierten Jahresverbrauchs. Es ist kein Antrag erforderlich.
  • Zuschüsse für Heizöl und Pellets: Wer im Jahr 2022 mehr als doppelt so viel für Heizöl oder Pellets bezahlen musste als 2021, soll 80% dieses Mehrbetrags erstattet bekommen (max. 2.000 €). Die Hilfen sind bundesweit angekündigt. Bisher wurden sie aber nur für das Bundesland Berlin in die Praxis umgesetzt.

Besteuerung
Derzeit ist einzig die Besteuerung der Erdgas-Wärme-Soforthilfe gesetzlich geregelt. Diese soll von sog. „Besserverdienern“ ab einem Einkommen von 66.915 € (bzw. 133.830 € bei Zusammenveranlagung) zu einem bestimmten Anteil versteuert werden müssen. Der zu versteuernde Anteil der Förderung nimmt dann mit steigendem Einkommen weiter zu. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 € (bzw. 208.018 € bei zusammenveranlagten Ehegatten) ist der volle Betrag der Förderung zu versteuern.

Bei Privathaushalten wird die Besteuerung der Hilfen regelmäßig erst im VZ 2023 erfolgen.