Zur Abmilderung der Corona-Krise haben Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat ein Hilfspaket für Unternehmen beschlossen.
Im Folgenden geben wir einen Überblick über wesentliche Hilfen für die Wirtschaft.
1. Soforthilfen für kleine Unternehmen
Neben den z. T. bereits auf Länderebene angelaufenen Soforthilfemaßnahmen hat der Bund am 27.3.2020 Hilfen für Selbständige und Kleinunternehmer verabschiedet. Sie gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten kleine Unternehmen im Rahmen der Bundes-Soforthilfe eine Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von
– bis zu 9.000 € (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente)
– bis zu 15.000 € (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente).
Damit sollen insbesondere die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten (Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten) überbrückt werden. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Hinweise: Anträge auf Soforthilfen können bei den hierfür zuständigen Behörden oder Stellen der Länder bis zum 31.5.2020 gestellt werden. Dem Bundesfinanzministerium zufolge ist eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist jedoch zurückzuzahlen.
Darüber hinaus wird Kleinunternehmern und Soloselbständigen der Zugang zu Sozialleistungen, insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit soll der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert werden. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden.
Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit sollen auch diejenigen den Kinderzuschlag erhalten, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.
2. Weitergehende Liquiditätshilfen für Unternehmen
Neben den oben erwähnten Soforthilfen für kleine Unternehmen wurde ein neues Kreditprogramm für Unternehmen aufgelegt. Das KfW Sonderprogramm 2020 ist am 23.3.2020 gestartet.