Mandantenbereich und Informationen

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E-Mails als „Geschäftsbriefe“

Ein Urteil mit Folgen? 
„Es ist Sache des Steuerpflichtigen, seine Datenbestände so zu organisieren, dass eine berechtigte Einsichtnahme durch die Finanzverwaltung erfolgen kann, ohne dass dabei geschützte Bereiche berührt werden.“ Es ist zu befürchten, dass diese Aussage aus einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zusätzlichen Dokumentationsaufwand bei der Archivierung geschäftlicher Emails auslösen wird. 

Hinweise zur elektronischen Rechnung

Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 für inländische steuerpflichtige Umsätze zwischen Unternehmern (B2B) die Verpflichtung zur Erteilung einer elektronischen Rechnung eingeführt. 

Für die Ausstellung von e-Rechnungen läuft dahingehend noch eine Übergangsphase: 

– Rechnungen bis zum 31.12.2026 (für Umsätze von 01.01.2025 bis 31.12.2026) können weiterhin in Papierformat oder – bei Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format, 
– Rechnungen bis zum 31.12.2027 (für Umsätze von 01.01.2027 bis 31.12.2027) können bei Unterschreiten einer Umsatzgrenze von 800.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr in Papierformat oder – bei Zustimmung des Empfängers – in einem anderen elektronischen Format, 

ausgestellt werden. 

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermieteter Wohnimmobilien können im Wege der Abschreibung verteilt auf die Nutzungsdauer steuerlich abgesetzt werden. Hierbei wird typisierend von folgenden AfA-Sätzen bzw. Nutzungsdauern ausgegangen (lineare AfA): 

– Wohnungen, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt worden sind: 3 % bzw. 33 Jahre
– Wohnungen, die vor dem 01.01.2023 und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind: 2 % bzw. 50 Jahre
– Wohnungen, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt worden sind: 2,5% bzw. 40 Jahre 

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes kürzer. So können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf diesen kürzeren Zeitraum verteilt werden. 

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