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Sachbezüge im Visier der Lohnsteueraußenprüfung (Schwerpunktthema)

Seit der Reform des Sachbezugsrechts zum 01.01.2020 mit dem JStG 2019 gibt es leider auch weiterhin keine Entspannung bei dem Thema Sachbezüge bzw. konkret, wann denn überhaupt ein Sachbezug vorliegt. 

Aufgrund des Moratoriums bis zum 31.12.2021 und nachdem mit dem BMF-Schreiben vom 15.03.2022 die meisten Kritiker verstummt waren, da sie nun eine praktische Umsetzungsmöglichkeit hatten, wurde es eine Zeitlang ruhiger um das Thema Sachbezüge. Seit die ersten Lohnsteueraußenprüfungen jedoch die Sachbezüge und hier insbesondere natürlich jene unter Anwendung der 3 Nettolohnoptimierungsmethoden (50 € Sachbezugsfreigrenze, § 37b EStG und Aufmerksamkeiten bis zu 60 € je Anlass) vermehrt prüfen, erreicht die Verunsicherung aktuell aufgrund dreier Entwicklungen einen neuen Höchststand:

Aktivrentengesetz

Ab dem 1. Januar 2026 soll nach dem Beschluss der Bundesregierung in Deutschland eine neue steuerliche Begünstigung für weiterarbeitende Personen im Rentenalter eingeführt werden: die sogenannte „Aktivrente“. 

Hierbei handelt es sich um eine Steuerfreistellung für laufenden Arbeitslohn bis zu einer Höhe von 2.000 € pro Monat bzw. 24.000 € pro Jahr, soweit dieser nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze zufließt. Personen, die eine abschlagsbehaftete Altersrente vor der Regelaltersgrenze beziehen (z. B. „Rente mit 63“), profitieren somit erst ab dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. 

Steueränderungsgesetz

Der Bundestag hat am 08.10.2025 ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. 
Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen geplant: 

Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Entfristung der Mobilitätsprämie. Die Entfernungspauschale soll auf 38 Cent nunmehr ab dem ersten Entfernungs-kilometer für alle Steuerpflichtigen gewährt werden. Daneben soll die sogenannte Mobilitätsprämie für Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch über die noch aktuell vorgesehene Befristung bis Ende des Jahres 2026 verlängert werden. Beide Änderungen sollen am 01.01.2026 in Kraft treten; 

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